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	<description>Rechtsanwälte Steuerberater</description>
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		<title>FG Düsseldorf: Scheidungskosten in voller Höhe steuerlich absetzbar</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Apr 2013 10:56:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Boris Maskow</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 19. Februar 2013, Az.: 10 K 2392/12) können die im Zusammenhang mit einer Ehescheidung entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
&#160;
Das Problem:
Der Bund für&#8217;s Leben hält statistisch gesehen vielfach nur bis zum Grundschulalter etwa vorhandener Kinder. Jährlich werden deshalb ca. 190.000 Ehen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 19. Februar 2013, Az.: 10 K 2392/12) können die im Zusammenhang mit einer Ehescheidung entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Problem:</p>
<p>Der Bund für&#8217;s Leben hält statistisch gesehen vielfach nur bis zum Grundschulalter etwa vorhandener Kinder. Jährlich werden deshalb ca. 190.000 Ehen in Deutschland geschieden. Die Kosten einer Scheidung sind dabei meist ganz erheblich. Das liegt daran, dass im Rahmen einer Ehescheidung oft nicht nur die bloße Scheidung ausgesprochen wird, sondern auch Fragen des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs, des nachehelichen Unterhalts, oder des Sorge- und Umgangsrechts mit den Kindern geklärt werden müssen. Betroffene suchen daher regelmäßig nach Möglichkeiten, um die Kostenlast zu minimieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Sachverhalt:</p>
<p>Der Kläger hatte für seine Ehescheidung Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 Euro aufgewandt. Diese Kosten betrafen nicht nur die Ehescheidung als solche, sondern auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich sowie dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte lediglich die auf Ehescheidung und Versorgungsausgleich entfallenden Kosten als steuerlich absetzbar an. Die weitergehenden Aufwendungen wurden hingegen nicht anerkannt. Dagegen wandte sich der Kläger.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung:</p>
<p>Das Finanzgericht Düsseldorf hat sämtliche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG als abzugsfähig zugelassen. Die Richter begründeten die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweichende Entscheidung damit, dass die Ehescheidung und daran anschließende Vermögensauseinandersetzung in einem Zwangsverbund stünden. Die Ehepartner hätten insoweit keine Möglichkeit sich den dadurch entstehenden Kosten zu entziehen. Auf die Umstände der Beendigung des Prozesses und die Kostenverteilung (z.B. durch Vergleich mit Kostenaufhebung) kommt es dabei im Übrigen nicht an, wie eine andere Kammer des Gerichts kurz darauf in einem ähnlichen Verfahren entschieden hat (Urteil vom 20. Februar 2013, Az.: 15 K 2052/12 E).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Fazit:</p>
<p>In den angesprochenen Verfahren ist die Revision zugelassen worden, das bedeutet, dass der Bundesfinanzhof über die Richtigkeit der Urteile noch entscheiden kann, wenn sich die Verfahrensbeteiligten entschließen, die in ihren Verfahren ergangenen Urteile überprüfen zu lassen. Wenn die Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf rechtskräftig werden, so sollten Scheidungswillige daran denken, die Kosten ihrer Scheidung vollständig gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Als Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei sind wir Ihnen dabei gern behilflich.</p>
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		<title>Urlaubsabgeltungsanspruch nach krankheitsbedingter Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses?</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Apr 2013 14:58:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Boris Maskow</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, mit Urteil vom 30. März 2010, Az: 2 A 11321/09, und vorgehend das Verwaltungsgericht Koblenz, mit Urteil vom 21. Juli 2009, Az: 6 K 1253/08.KO, hatten sich mit einem Problem aus dem Bereich der Urlaubsabgeltungsansprüche für Beamte zu befassen, das nun vom Bundesverwaltungsgericht geklärt wurde.
Der Sachverhalt:
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, mit Urteil vom 30. März 2010, Az: 2 A 11321/09, und vorgehend das Verwaltungsgericht Koblenz, mit Urteil vom 21. Juli 2009, Az: 6 K 1253/08.KO, hatten sich mit einem Problem aus dem Bereich der Urlaubsabgeltungsansprüche für Beamte zu befassen, das nun vom Bundesverwaltungsgericht geklärt wurde.</p>
<p>Der Sachverhalt:</p>
<p>Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bestimmt dazu weiter, dass der Erholungsurlaub mindestens 24 Werktage zu betragen hat, wobei der Samstag als Werktag mitgezählt wird (Sechstagewoche im Gegensatz zur mittlerweile weithin üblichen Fünftagewoche, in der aber ebenfalls insgesamt vier Wochen Urlaub zu gewähren sind). Dieser Anspruch ist auch verankert im Europarecht, Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (EG-ArbeitszeitgestaltungsRL). Eine wichtige Regelung wird dort in Art. 7 Abs. 2 getroffen: Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Das heißt nichts anderes, als dass Urlaub auch wirklich genommen werden soll, Arbeitnehmer sollen sich also nicht um des reinen Geldvorteils willen ihren Urlaubsanspruch vom Arbeitgeber quasi &#8220;abkaufen&#8221; lassen dürfen. Eine typische Ausnahme bilden demgegenüber Fälle, in denen der Arbeitnehmer beispielsweise durch langandauernde Krankheit daran gehindert waren, ihren Urlaub zu nehmen und dann aus der Krankheit nahtlos in die Rente übergehen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)  einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub an.</p>
<p>Das Problem:</p>
<p>Im Zusammenhang mit Urlaubsageltungsansprüchen für Urlaubstage, die wegen Krankheit nicht genommen werden können, taucht immer wieder die Frage auf, ob und inwieweit Beamte  betroffen sind. Denn nach deutschem Recht sind Beamte nicht gleichzusetzen mit Arbeitnehmern. Im Gegensatz zu &#8220;normalen&#8221; Arbeitsverhältnissen gilt die Verbeamtung nämlich auf Lebenszeit. Beamte treten also nach ihrer aktiven Dienstzeit zwar in den Ruhestand, haben aber weiterhin Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Diese können vom Dienstherrn ggf. sogar disziplinarrechtlich durchgesetzt werden. Im &#8220;normalen&#8221; Arbeitsverhältnis gibt es das nicht. Ein anderer Aspekt der Verbeamtung auf Lebenszeit ist, dass Beamte schon zur Zeit ihres aktiven Dienstes durch den Dienstherrn alimentiert werden. Sie erhalten also im Krankheitsfall ihre monatlichen Bezüge durchgehend in voller Höhe und können auch nicht wegen länger andauernder Krankheit gekündigt werden.</p>
<p>Die Lösung:</p>
<p>Diesen Besonderheiten des deutschen Beamtenrechts misst die Rechtsprechung des EuGH allerdings keine Bedeutung zu. Für den EuGH sind Beamte Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie. Ausgenommen davon sind selbst Angehörige der Streitkräfte, von Feuerwehr oder Polizei nur unter engen Voraussetzungen, wenn sie z.B. Aufgaben bei Natur- oder Technologiekatastrophen und schweren Unglücksfällen erfüllen. In konsequenter Fortführung seiner  Rechtsprechung sieht der EuGH deshalb die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand als Beendigung eines Arbeitsverhältnisses an. Durch Urteil vom 3. Mai 2012 hat der EuGH klar gestellt, dass mit der krankheitsbedingten Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses keine Dienstleistungspflicht und deshalb auch keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und darüber hinaus mit Urteil vom 31. Januar 2013, Az.: 2 C 10/12, festgestellt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie  der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt. Diese beginnt nach § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB.</p>
<div>
<h3>Fazit:</h3>
<p>Arbeitnehmer und Beamte haben beim Ausscheiden aus dem Arbeitsleben oft noch Zahlungsansprüche, die ihnen wegen der vielfach schwierigen Begleitumstände und weithin unbekannter Rechtslage zu dem Thema gar nicht bekannt sind. Werden sie nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht, verfallen diese Ansprüche, deren Höhe nicht selten ein ganzes Bruttomonatsgehalt oder mehr beträgt. Verschenken Sie kein Geld, sondern lassen Sie eich rechtzeitig von uns beraten!</p>
</div>
<p><a name="rea"></a></p>
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		<title>Hürden bei der Altkleidersammlung</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Mar 2013 09:33:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Boris Maskow</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Problem:
Der Markt für sog. Sekundärrohstoffe, also für mehr oder weniger stark aufgearbeitete Materialen aus Recycling-Kreisläufen hat in den letzten Jahren immer stärker an Bedeutung  gewonnen. Die mittlerweile von Fachbetrieben erreichten Effizienzgrade machen Recycling außerdem zu einem lukrativen Geschäftsfeld. Die Verwertung von Altkleidern ist einer dieser Bereiche. Traditionell werden Altkleidersammlungen von karitativen Organisationen veranstaltet; doch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Problem:</p>
<p>Der Markt für sog. Sekundärrohstoffe, also für mehr oder weniger stark aufgearbeitete Materialen aus Recycling-Kreisläufen hat in den letzten Jahren immer stärker an Bedeutung  gewonnen. Die mittlerweile von Fachbetrieben erreichten Effizienzgrade machen Recycling außerdem zu einem lukrativen Geschäftsfeld. Die Verwertung von Altkleidern ist einer dieser Bereiche. Traditionell werden Altkleidersammlungen von karitativen Organisationen veranstaltet; doch in letzter Zeit mehren sich die gewerblichen Sammlungen und auch der Handel beteiligt sich mittlerweile in Eigenregie an der Wiederverwertung.</p>
<p>Der Fall:</p>
<p>Vielen Kommunen sind die mitunter wild aufgestellten Altkleidersammelbehälter jedoch ein Dorn im Auge. Das OVG Münster hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem eine Kommune angeordnet hatte, dass die im gesamten Stadtgebiet auf öffentlicher Wegefläche zum Zwecke der Altschuh- und Altkleidersammlung aufgestellten Container zu entfernen und die Aufstellung weiterer Sammelcontainer zu unterlassen sei. Die Ordnungsverfügung war für sofort vollziehbar erklärt worden; darüber hinaus hatte die Gemeinde ein Zwangsgeld angedroht. Dagegen wandte sich der Veranstalter der Altkleidersammlung.</p>
<p>Die Entscheidung:</p>
<p>Nach der Auffassung des Gerichts lag durch das Aufstellen von Sammelcontainern auf öffentlichen Straßen und Wegen eine unerlaubte Sondernutzung vor. Diese Art der Nutzung darf von der Gemeinde auch dann verhindert werden, wenn sie nicht fortlaufend, sondern in unregelmäßigen Zeitabständen und jeweils nur kurzfristig, aber jedenfalls wiederholt ausgeübt wird und wenn &#8211; wie hier &#8211; nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung der unerlaubten Tätigkeit zu erwarten ist. Unerheblich ist es insoweit, ob der Veranstalter der Sammlungen mit gemeinnützigem Hintergrund betreibt, oder rein zu gewerblichen Zwecken.</p>
<p>Fazit:</p>
<p>Veranstalter von Schuh- und Altkleidersammlung sollten sich vor Durchführung ihrer Sammeltätigkeit und spezielle vor dem Aufstellen oder Verteilen von Sammelbehältern ausführlich über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. Im Fall eines Verstoßes drohen Untersagungsverfügung und empfindliche Zwangsgeldandrohungen.</p>
<p>(OVG Münster, Beschluss vom 17.12.2012 &#8211; 11 B 1330/12)</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Neues zum Dauerbrenner &#8220;Rückzahlung von Weiterbildungskosten&#8221;</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Jan 2013 13:24:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Boris Maskow</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Problem:
Arbeitgeber haben vielfach ein erhebliches Interesse an der Weiterbildung ihrer Arbeitnehmer; gleichzeitig sind attraktive Weiterbildungsangebote ein gutes Instrument zur Motivation und Bindung von Arbeitnehmern. Hochwertige Weiterbildungen sind jedoch kostspielig. Übernimmt der Arbeitgeber die Weiterbildungskosten in voller Höhe, so hat er natürlich ein Interesse am Verbleib des auf diese Weise geförderten Arbeitnehmers im Betrieb. Scheidet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Problem:</p>
<p>Arbeitgeber haben vielfach ein erhebliches Interesse an der Weiterbildung ihrer Arbeitnehmer; gleichzeitig sind attraktive Weiterbildungsangebote ein gutes Instrument zur Motivation und Bindung von Arbeitnehmern. Hochwertige Weiterbildungen sind jedoch kostspielig. Übernimmt der Arbeitgeber die Weiterbildungskosten in voller Höhe, so hat er natürlich ein Interesse am Verbleib des auf diese Weise geförderten Arbeitnehmers im Betrieb. Scheidet der Arbeitnehmer nach erfolgreichem Abschluss seiner Weiterbildung aus dem Betrieb aus, war die Investition für den Arbeitgeber dementsprechend wenig nutzbringend. In der Praxis schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer deshalb oft Rückzahlungsvereinbarungen für den Fall ab, dass der Arbeitnehmer kurz nach Erwerb seiner Qualifikation ausscheidet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu:</p>
<p>Zulässigkeit und Ausgestaltung von Rückzahlungsvereinbarungen hatte das BAG schon mehrfach zu prüfen. So sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Rückzahlungsvereinbarungen zulässig, wenn der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil erlangt und er die mit der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse auch außerhalb des Betriebs verwerten kann. Keine Bedenken hat das BAG außerdem, wenn die Dauer der Weiterbildung und der Bindungszeitraum des Arbeitnehmers in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Klar ist auch,  dass eine Rückzahlungsverpflichtung dem Arbeitnehmers nur dann aufgebürdet werden darf, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus seiner Risikosphäre stammt.</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung hatte das BAG darüber zu entschieden, ob eine Rückzahlungsvereinbarung ganz konkrete Angaben über den Umfang und die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung enthalten muss, oder ob eine Formulierung ausreicht, nach der die angefallenen Ausbildungskosten entsprechend der erfolgten Leistungen und ggf. nach billigem Ermessen vom Arbeitgeber beziffert würden. Die streitige Klausel fasste darunter in jedem Fall die Lehrgangs-, Fahrzeug- und Übernachtungskosten sowie die Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung.</p>
<p>Der Arbeitnehmer brach die Ausbildung ab, woraufhin der Arbeitgeber sich auf die Rückzahlungsvereinbarung berief und klagte. Das schließlich angerufene BAG erklärte die Klausel für unwirksam. Denn die dem Arbeitnehmer entstehenden Kosten seien nicht wenigstens dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angegeben. Darin liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB. Könne der Arbeitnehmer nicht erkennen, welche finanziellen Belastungen auf ihn zukommen, stelle das eine unangemessene Benachteiligung dar. Eine Klausel müsse im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletze das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthalte und Spielräume eröffne. Gleichwohl sei der Verwender nicht verpflichtet, die Kosten exakt der Höhe nach zu beziffern. Die Angaben müssten aber so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen könne.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Tip:</p>
<p>Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Weiterbildungsmöglichkeiten eröffnen und zur eigenen Absicherung . Rückzahlungsvereinbarungen treffen, müssen sich zur Vermeidung unnötiger Risiken an die vom BAG aufgestellten &#8211; strengen &#8211; Grundsätze halten.</p>
<p>Bei der Ausarbeitung und Überprüfung von Rückzahlungsvereinbarungen sind wir Ihnen gern behilflich.</p>
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		</item>
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		<title>Arbeitnehmerüberlassung: Wie lang ist &#8220;vorübergehend&#8221;?</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Jan 2013 11:48:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Boris Maskow</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitnehmerüberlassung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Problem:
Seit 1. Dezember 2011 enthält das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine aus europarechtlichen Gründen eingefügte Klarstellung. In § 1 Abs. 1 AÜG heißt es seitdem:
„Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend&#8220;.
Eine Frist für die Bestimmung, wann die Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr nur vorübergehend ist, hat der Änderungsgesetzgeber nicht vorgegeben. Höchst umstritten ist deshalb die Frage, wie lange [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Problem:</p>
<p>Seit 1. Dezember 2011 enthält das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine aus europarechtlichen Gründen eingefügte Klarstellung. In § 1 Abs. 1 AÜG heißt es seitdem:</p>
<p>„Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt <em>vorübergehend</em>&#8220;.</p>
<p>Eine Frist für die Bestimmung, wann die Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr nur vorübergehend ist, hat der Änderungsgesetzgeber nicht vorgegeben. Höchst umstritten ist deshalb die Frage, wie lange eine &#8220;vorübergehende&#8221; Überlassung maximal dauern kann und welche Rechtsfolgen mit einer länger andauernden Überlassung verbunden sind.</p>
<p>Nach einer aktuellen Entscheidung der 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2013 lässt sich in bestimmten Konstellationen sogar der Schluss ziehen, dass eine nicht mehr nur „vorübergehende&#8221; Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher begründen kann.</p>
<p>Die 7. Kammer desselben LAG hatte noch am 16. Oktober 2012, Az. 7 Sa 1182/1, anders entschieden. Da in beiden Verfahren die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen ist, könnte eine Klärung dieser Problematik bevorstehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zwischenfazit:</p>
<p>Solange eine höchstrichterliche Entscheidung nicht vorliegt, besteht das Risiko der ungewollten Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiherfirma. Bei Vertragsschluss ist deshalb besonderer Wert auf den vorübergehenden Charakter der Arbeitnehmerüberlassung zu legen.</p>
<p>Bei der Vertragsgestaltung sind wir gern behilflich.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Update: &#8220;gewerbeauskunft-zentrale.de&#8221; GWE Wirtschaftsinformations GmbH</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Jan 2013 17:55:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Boris Maskow</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Internet ist voller Kostenfallen. Viel sicherer ist dagegen das &#8220;real life&#8221; mit seinen echten Dokumenten aus Papier &#8211; könnte man meinen. Doch auch hier lauern Probleme. So werden  Gewerbetreibende oftmals schon kurz nach der Unternehmensgründung mit Faxen und Briefen eingedeckt, deren Äußeres bei flüchtiger Ansicht einen behördlichen Anschein erweckt. Und das ganz gezielt. Einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Internet ist voller Kostenfallen. Viel sicherer ist dagegen das &#8220;real life&#8221; mit seinen echten Dokumenten aus Papier &#8211; könnte man meinen. Doch auch hier lauern Probleme. So werden  Gewerbetreibende oftmals schon kurz nach der Unternehmensgründung mit Faxen und Briefen eingedeckt, deren Äußeres bei flüchtiger Ansicht einen behördlichen Anschein erweckt. Und das ganz gezielt. Einer der bekannteren Betreiber kostenpflichtiger Branchenverzeichnisse ist die Düsseldorfer GWE Wirtschaftsinformations GmbH mit ihrem Internetportal &#8221;gewerbeauskunft-zentrale.de&#8221;. Die Kanzlei Adam &amp; Partner vertritt Unternehmer und Verbraucher, die z.B. von der GWE Wirtschaftsinformations GmbH und ihren Bevollmächtigten aufgefordert wurden, teilweise beträchtliche Rechnungen für Brancheneintragungen, Inkasso- und Rechtsanwaltsgebühren auszugleichen. Denn insbesondere handelsregisterpflichtige Unternehmen erhalten regelmäßig Schreiben, mit denen ihnen der Eintrag in online geführte Branchenverzeichnisse angeboten wird. Diese Angebote enthalten aber häufig Entgeltklauseln, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt sind, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort überhaupt nicht vermutet werden. Wenn dann im Eifer des Gefechts einer soeben erst stattgefundenen Unternehmensgründung die Geschäftsführung nicht unangenehm behördlich auffallen will und eines dieser Angebote unterzeichnet zurücksendet, im Glauben, es handle sich dabei um die Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung, dann hören die Angebotsversender schon ihre Kassen klingeln.</p>
<p>Denn in aller Regel hat der betroffene Unternehmer mit einer per Faxformular an z.B. die GWE GmbH zurückgesandten Unterschrift erklärt, sich auf zwei Jahre die Dienste des Branchverzeichnisbetreibers sichern zu wollen. Der hat dementsprechend flugs eine happige Rechnung erstellt, die übrigens von zahlreichen anderen Unternehmern mit der Faust in der Tasche bezahlt werden dürfte, da es sich ja vermeintlich um eine Pflichtabgabe handelt. Doch manchem kaufmännischen Geschäftsführer oder Verbraucher wird bei konkreter  Rechnungsdurchsicht klar, was er da eigentlich unterschrieben hat. Die dann folgende Auseinandersetzung mit dem vermeintlichen Gläubiger, Inkassobüros und einer Schar von Rechtsanwälten droht dann, wertvolle Zeit und Nerven zu rauben.</p>
<p>Wenn auch Sie Post von der GWE GmbH oder einem ähnlich operierenden Unternehmen erhalten haben, heißt es &#8220;nicht verzagen&#8221;. Die Kanzlei Adam &amp; Partner übernimmt die gesamte Auseinandersetzung mit Unternehmen wie der GWE GmbH  für Sie. Vom Abwehranschreiben über die Korrespondenz mit Mahnabteilung, Inkassobüros und gegnerischen Rechtsanwälten erhalten Sie bei uns professionelle Forderungsabwehr aus einer Hand. Sprechen Sie uns einfach an.</p>
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		<item>
		<title>BGH: Zu den Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsrückständen des Mieters</title>
		<link>http://adam-partner.com/?p=944</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Dec 2012 14:37:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Boris Maskow</dc:creator>
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		<category><![CDATA[fristlose kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[kündigung aus wichtigem grund]]></category>
		<category><![CDATA[kündigung miete]]></category>
		<category><![CDATA[kündigung mietrecht bgh]]></category>
		<category><![CDATA[mietrückstand]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer aktuellen Entscheidung vom 10. Oktober 2012, Az.: VIII ZR 102/12 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage auseinandergesetzt, wie hoch ein vom Mieter verschuldeter Zahlungsrückstand sein und andauern muss, um eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Ergebnis ist für geplagte Vermieter nicht unerfreulich.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war seit 1972 Mieter einer Wohnung in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung vom 10. Oktober 2012, Az.: VIII ZR 102/12 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage auseinandergesetzt, wie hoch ein vom Mieter verschuldeter Zahlungsrückstand sein und andauern muss, um eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Ergebnis ist für geplagte Vermieter nicht unerfreulich.</p>
<p>Der Sachverhalt:<br />
Der Beklagte war seit 1972 Mieter einer Wohnung in Berlin, die Klägerin war seit 2003 Vermieterin. Der Beklagte schuldete die Miete monatlich im Voraus. In einem ersten Verfahren 2009 waren rückständige Heizkostenvorauszahlungen des Mieters streitig; die Klägerin hatte hier bereits eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen. Später kündigte die Klägerin dem Beklagten erneut fristgemäß, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Miete für den laufenden Monat bezahlt hatte. Das Amtsgericht hatte der Klage auf Räumung stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgte sein Ziel der Klageabweisung weiter mit der Revision.</p>
<p>Die Entscheidung:<br />
Die erstmalige Kündigung vom September 2009 war wirksam. Dauer und die Höhe des Zahlungsverzuges rechtfertigten nach Meinung des BGH die Kündigung. Die Richter stellen in ihrem Urteil klar, dass nicht jede geringfügige oder nur kurzfristige Zahlungsverzögerung die Annahme einer &#8220;nicht unerheblichen Pflichtverletzung&#8221; im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigt. Die Erheblichkeitsschwelle sei nämlich noch nicht überschritten, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteige und zudem die Verzugsdauer weniger als einen Monat betrage. Vorliegend war die vom BGH postulierte Erheblichkeitsschwelle aber im Kontext der ersten Kündigung überschritten worden, da die Rückstände mehr als zwei Monatsmieten ausmachten. Die letztmalige Kündigung vom November 2010 war dagegen unwirksam, weil keine „nicht unerhebliche Pflichtverletzung“ vorlag. Der Beklagte war hier lediglich für neun Tage im Verzug mit seiner Monatsmiete.</p>
<p>Fazit:<br />
Vermieterkündigungen aufgrund von Mietrückständen wurden und werden oft auf die Regelung des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a) BGB gestützt. Diese Vorschrift erlaubt die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Voraussetzung dafür ist, dass der Mieter mit mindestens zwei Monatsmieten in Rückstand gerät. Der Mieter hat gegenüber einer solchen Kündigung jedoch immer das Schlupfloch des § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Die außerordentliche fristlose Kündigung wird demnach unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete oder Nutzungsentschädigung durch Zahlung befriedigt wird. Diese Möglichkeit hat der BGH in seinem jetzigen Urteil für den Fall der ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Voraussetzung der ordentlichen Kündigung ist, dass der Mieter mit einem Betrag in Rückstand gerät, der bereits nur eine Monatsmiete übersteigt und dies für mehr als einen Monat. Eine dann ausgebrachte ordentliche Kündigung kann der Mieter auch nicht mehr durch nachträgliche Zahlung zu Fall bringen.</p>
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		<title>BAG: Arbeitgeberfrage nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist auch im Bereich der Lehrerneueinstellungen unzulässig</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Nov 2012 18:47:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Boris Maskow</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[einstellung unerlaubte frage]]></category>
		<category><![CDATA[einstellungsgespräch lüge]]></category>
		<category><![CDATA[fragerecht des arbeitgebers]]></category>
		<category><![CDATA[klage]]></category>
		<category><![CDATA[kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[kündigungsschutzklage]]></category>
		<category><![CDATA[lehrer]]></category>
		<category><![CDATA[offenbarungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[seiteneinsteiger]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer seiner jüngsten Entscheidungen (15. November 2012), Az. 6 AZR 339/11, hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem &#8220;Lügerecht&#8221; von Stellenbewerbern auseinanderzusetzen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger bewarb sich als Hauptschullehrer im Land NRW. Das Land forderte eine formularmäßige Erklärung vom Kläger darüber, ob er vorbestraft sei. Außerdem sollte er versichern, dass
-          gegen ihn kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer seiner jüngsten Entscheidungen (15. November 2012), Az. 6 AZR 339/11, hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem &#8220;Lügerecht&#8221; von Stellenbewerbern auseinanderzusetzen.</p>
<p>Der Sachverhalt:</p>
<p>Der Kläger bewarb sich als Hauptschullehrer im Land NRW. Das Land forderte eine formularmäßige Erklärung vom Kläger darüber, ob er vorbestraft sei. Außerdem sollte er versichern, dass</p>
<p>-          gegen ihn kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist oder</p>
<p>-          innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen ist.</p>
<p>Der Kläger unterzeichnete den Vordruck, ohne Angaben zu etwaigen Ermittlungsverfahren zu machen, und wurde eingestellt. Dem Land wurde aber bekannt, dass gegen den Kläger sehr wohl in einer Reihe von Verdachtsfällen staatsanwaltschaftlich ermittelt worden war. Es kündigte daher das Arbeitsverhältnis. Das Land war der Auffassung, an die charakterliche Eignung eines Lehrers seien hohe Anforderungen zu stellen, weshalb ein umfassendes Fragerecht des öffentlichen Arbeitgebers bestehe. Der Kläger sah das anders und klagte gegen die Kündigung.</p>
<p>Die Entscheidung:</p>
<p>Die Kündigung ist unwirksam. Die Frage des Arbeitgebers nach bereits eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren war unzulässig. Das Gericht hat das Auskunftsverlangen des Arbeitgebers an den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemessen und für zu ungenau erachtet. Datenschutzrechtlich sind nur solche Datenerhebungen erlaubt, die auf Rechtsvorschrift beruhen oder in die der Betroffene einwilligt. Das ist bei Informationen zu abgeschlossenen Ermittlungsverfahren sind für die Bewerbung um eine Stelle als Lehrer in dem betroffenen Bundesland aber nicht erforderlich und damit nicht gestattet.</p>
<p>Daneben verstieß die Frage auch gegen die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Dieser bestimmt:</p>
<p>&#8220;Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung</p>
<p>1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder</p>
<p>2. zu tilgen ist. [...]&#8221;</p>
<p>Da die Kündigung allein auf die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach Ermittlungsverfahren gestützt war, verstieß sie gegen das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung, (Art. 2 Abs. 1 GG).  Damit war die Kündigungserklärung nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB.</p>
<p>Fazit:</p>
<p>Stellenbewerbern steht bei unspezifizierten Fragen wie der hier streitgegenständlichen Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren ein Recht zur Lüge zu. Klagen, die von derartigen Konstellationen bestimmt werden, haben daher gute Aussichten auf Erfolg</p>
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		<title>Adam &amp; Partner unterstützt Eltern bei der Klärung ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern im BAföG-Bezug</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Nov 2012 09:12:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Boris Maskow</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[bafög]]></category>
		<category><![CDATA[studentenwerk]]></category>
		<category><![CDATA[unterhaltsverpflichtung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Sachverhalt:
Die klassischen Wege zur Berufsqualifikation über Schule, Berufsausbildung und ggf. Studium sind einem immer stärkeren Wandel unterworfen. Immer mehr Absolventen streben nach ständiger Weiterqualifikation. Aufgrund der vertikalen Durchlässigkeit im Bildungswesen können Schulabgänger mit Sekundar-I-Abschluss heute nicht nur eine Lehre absolvieren und im Anschluss an die Gesellenprüfung noch einen Meistertitel erwerben; grundsätzlich steht ihnen auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Sachverhalt:</p>
<p>Die klassischen Wege zur Berufsqualifikation über Schule, Berufsausbildung und ggf. Studium sind einem immer stärkeren Wandel unterworfen. Immer mehr Absolventen streben nach ständiger Weiterqualifikation. Aufgrund der vertikalen Durchlässigkeit im Bildungswesen können Schulabgänger mit Sekundar-I-Abschluss heute nicht nur eine Lehre absolvieren und im Anschluss an die Gesellenprüfung noch einen Meistertitel erwerben; grundsätzlich steht ihnen auch das Studium offen. Dabei stellt sich oft das Problem, ob die Eltern der Auszubildenden schon mit der Finanzierung einer Erstausbildung ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dazu ist an sich klar: Auszubildende müssen im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrer Eltern eine angemessene neigungsbezogene Ausbildung erhalten können. Diese eine, in einem einheitlichen Ausbildungsweg erlangte Berufsausbildung umfasst auch Weiterbildungen, etwa vom Gesellen zum Meister.</p>
<p>Das Problem:</p>
<p>Doch wie sieht es aus, wenn das Kind nach dem Erwerb des Meistertitels zwar einen Beruf erlernt hat und auch ausüben könnte, sich aber dennoch entscheidet, ein Studium aufzunehmen?</p>
<p>Die Lösung:</p>
<p>Grundsätzlich, so der BGH, besteht keine Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer Zweitausbildung. Ob ein nach Erwerb des Meistertitels angestrebter Studiengang noch als Weiterbildung anzusehen ist, oder ob eine von den Eltern nur ausnahmsweise und unter Heranziehung weiterer Prüfkriterien zu finanzierende Zweitausbildung vorliegt, hängt vor allem vom engen sachlichen Zusammenhang zwischen der Ursprungsausbildung und der zuletzt angestrebten Ausbildung ab.</p>
<p>Die Studentenwerke prüfen in diesen Fällen, ob eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht. Kommen sie zu einem positiven Ergebnis, werden die Eltern vorrangig zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht herangezogen.</p>
<p>Die Kanzlei Adam &amp; Partner hilft Eltern und Studenten bei der Prüfung und Durchsetzung von BAföG-Ansprüchen.</p>
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		<title>Geldwäschebeauftragter: Wer muss ihn bestellen und was muß er tun?</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Nov 2012 11:02:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Adam</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Compliance]]></category>
		<category><![CDATA[Geldwäsche]]></category>
		<category><![CDATA[Geldwäschebeauftragter]]></category>
		<category><![CDATA[Geldwäschegesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele Unternehmer wurden in den vergangenen Wochen von der Verwaltung angeschrieben und aufgefordert, einen Geldwäschebauftragten zu bestellen. In der Praxis stellt sich die Frage: Bin ich dazu wirklich verpflichtet?
Das Geldwäschegesetz (GwG) betrifft auch Unternehmer (sogenannte &#8220;Verpflichtete&#8221;), die dies gar nicht erwartet hätten. So sind Makler, die über eine Zulassung nach § 34c GewO verfügen oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Viele Unternehmer wurden in den vergangenen Wochen von der Verwaltung angeschrieben und aufgefordert, einen Geldwäschebauftragten zu bestellen. In der Praxis stellt sich die Frage: Bin ich dazu wirklich verpflichtet?</p>
<p>Das Geldwäschegesetz (GwG) betrifft auch Unternehmer (sogenannte &#8220;Verpflichtete&#8221;), die dies gar nicht erwartet hätten. So sind Makler, die über eine Zulassung nach § 34c GewO verfügen oder Kfz-Händler ebenso erfaßt, wie Finanzierungsberater und Steuerberatungsgesellschaften. Seit März 2012 ist neben der Erfüllung der Auflagen des GwG auch ein Geldwäschbeauftragter zu bestellen.</p>
<p>Eine Befreiung von den laufenden Überwachungspflichten des Geldwäschegesetzes kommt u. U. in Betracht, sofern es sich bei den Verpflichteten um verkammerte Berufe handelt und nicht mehr als 10 Berufsträger zusammenarbeiten.</p>
<p>Bei den Kunden der Verpflichteten ist grundsätzlich eine Identitätsprüfung durchzuführen, d.h. i.d.R. eine Kopie des Personalausweises des Kunden zu erstellen, um sicherzustellen, daß der Kunde nicht unter falschem Namen handelt. (§4 Abs 4 Nr  1  GWG). Sofern der Kunde ein Unternehmen ist, ist auch die Vertretungsbefugnis  sowie die Identität der Firma (Handelsregisterauszug, §4 Abs 4 Nr  2  GWG) zu überprüfen.</p>
<p>Der Kunde muß dazu befragt werden, ob er für eine Dritte Person als wahrem wirtschaftlich Berechtigten handelt (insbesondere Treuhänderschaft). Wenn ja, ist auch die Identität des Treugebers festzustellen.</p>
<p>Bei Einzahlung von Beträgen ab 15.000 € muß der Einzahlende identifiziert werden. Dies gilt auch bei bargeldlosem Zahlungsverkehr, sofern nicht ein Warenaustausch zu Grunde liegt. Diese Daten müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.</p>
<p>Die erhobenen Daten müssen sodann überwacht werden. D.h. es muß ständig überprüft werden, ob die Angaben des Kunden auch zutreffend waren.</p>
<p>Sofern der Verdacht besteht, daß Gelder, über die verfügt wird, im Zusammenhang mit einer Straftat stehen oder die Daten, welche vom Kunden geliefert wurden, falsch sind, ist eine Verdachtsanzeige beim BKA zu machen. Der Kunde darf hierüber nicht informiert werden. Das Unterlassen der Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € belegt werden.</p>
<p>Schließlich muß durch interne Maßnahmen sichergestellt werden, daß die vom GwG auferlegten Verpflichtungen auch eingehalten werden. Dies kann nur mit einem internen Qualitätsmanagement-System gewährleistet werden. Dieses muss das Folgende leisten :</p>
<ol>
<li>Entwicklung und Fortschreibung interner Grundsätze und Sicherungssysteme</li>
<li>Sicherstellung der Beachtung des Sicherungssystems bei der Durchführung von Transaktionen und der Begründung von Geschäftsbeziehungen</li>
<li>Fortlaufende Unterrichtung des Mitarbeiter über die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz und über die Methoden der Geldwäsche</li>
</ol>
<p>Schwierigkeiten werden sich regelmäßig bei der Implementierung in das interne Compliance-System des Verpflichteten ergeben.</p>
<p>Wir beraten Sie gerne.</p>
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